Versicherungslexikon  (V)

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Verkehrswert/Verkaufswert
Der Wert eines Gebäudes oder Grundstücks, der sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktsituation realisieren lässt.

Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
Das 5. Vermögensbildungsgesetz ist auch als "936 DM-Gesetz" bekannt.
Mit diesem Gesetz will der Staat die Eigentums- und Vermögensbildung der Arbeitnehmer fördern.

Versorgungsausgleich
War ein geschiedener Ehepartner während der Ehe nicht oder nur zum Teil berufstätig, dient der Versorgungsausgleich der Alters- und Invalidenvorsorgung.

Versorgung
Öffentliches Dienstrecht, materielle Sicherstellung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.

Versicherungspflicht
Sie ist gegeben aufgrund von Gesetzen und Satzungen. Kann auch ohne Mitwirkung des VN in Kraft treten z.B. Sozialversicherung.

Versicherungspflichtgrenze
Angestellte und Arbeiter sind bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr versicherungspflichtig.

Versicherungsschein
Er ist eine Beweisurkunde über den Versicherungsvertrag, die vom Versicherer unterzeichnet sein muss (Police). Er enthält den Versicherungsinhalt ebenso wie Besondere Versicherungsbedingungen (Klauseln). Muss vom Versicherer an den Versicherungsnehmer überreicht werden.

Versicherungssumme
Ist die Geldsumme, die als Versicherungsleistung im Versicherungsfall vom Versicherer nach dem Vertrag zu leisten ist.

Versicherungsträger
Im Bereich der Individualversicherung spricht man von Versicherungsunternehmen. In der Sozialversicherung von Versicherungsträgern.

Versicherungsvertrag
Er kommt zustande durch übereinstimmende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers.

Versicherungswert
Der Wert des versicherten Interesses. Der Versicherungswert entspricht dem Sachwert.

Vertrauensschadenversicherung
Sie sichert den Arbeitgeber gegen Schäden durch vorsätzliche schadenersatzpflichtige Handlungen von Vertrauenspersonen (Arbeitnehmer) ab. Diese Handlungen sind z.B. Betrug, Untreue oder Unterschlagung.

Vertrieb
Ist die planmäßige Absatztätigkeit des Unternehmens. Die Ausführung erfolgt zum größten Teil durch haupt- und nebenberufliche Vermittler, Makler sowie Mehrfachagenten.

Verursacherprinzip
Begriff aus der Umwelthaftung. Eine Anlage, die Schadstoffe an die Umwelt abgibt, muss auch für die Beseitigung der durch diese Schadstoffe entstandenen Umweltschäden bezahlen.

Verwaltungskosten
Alle Kosten, die durch die Führung des Versicherungsbetriebes und der Abwicklung der Versicherungsverträge entstehen.

Verzinsliche Ansammlung
Ausgeschüttete Gewinnanteile werden beim Versicherungsunternehmen gesammelt und verzinst. Sie stellen somit das Gewinnbeteiligungssystem der Lebensversicherungsnehmer dar (Dividende).

Vorauszahlung
Teilauszahlung der Versicherungssumme vor Eintritt des Versicherungsfalles (Policendarlehen).

Vordatierung
Vorverlegung des formellen Versicherungsbeginns.

Vorsatz
Bezeichnung für das willentliche und wissentliche Herbeiführen eines Schadens (direkter Vorsatz). Als bedingten Vorsatz bezeichnet man das in Kaufnehmen und Billigen eines solchen herbeigeführten Schadens.

Vorsorgepauschale
Sonderausgaben können sich steuerlich nur insoweit auswirken, als sie die Pauschalbeträge, die jedem Steuerpflichtigen zustehen, übersteigen. Es sind Mindestbeträge, die auch ohne den Nachweis tatsächlicher Aufwendungen gewährt werden.

Vorstand
Gesetzlich vorgeschriebenes leitendes Gremium bei Stiftungen, Vereinen, Genossenschaften und Aktiengesellschaften.

Vorvertragliche Anzeigepflicht
Obliegenheit. Der Versicherungsnehmer hat alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sein könnten, dem Versicherer mitzuteilen.
Sollte der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben machen, so ist dem Versicherer das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten.

Vorzugsaktien
Die gegenüber den Stammaktien privilegierten Aktien.

VVG
Versicherungsvertragsgesetz

 

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