Effektivzins
Der
tatsächliche Zinssatz, der sich aus dem Nominalzins unter
Berücksichtigung von Damnum, Bearbeitungsgebühr und der
Zinsfälligkeit gemäß Preisangabenverordnung errechnet. Der
Effektivzins wird in den Konditionsbögen ausgewiesen.
Eigenbehalt (Selbstbehalt)
ist der
Teil, den der Erstversicherer bei der Versicherungssumme jeder
einzelnen Versicherung behält und nicht rückgedeckt ist.
Eigengefahr
Die
Gefahr, die sich unmittelbar aus dem versicherten Objekt
ergibt z.B. durch die Bauweise, den Betrieb, dem Inhalt, oder
aus dem Ort, an dem sie die versicherte Sache befindet.
Eigenmiete
Mietaufwand für eigene, selbst genutzte Gebäude oder
Grundstücke. Dieser Wert dient zur genauen Zuordnung der
Verwaltungskosten zu den einzelnen Kostenbereichen.
Eigenmittel
Das
Versicherungsunternehmen
muss mindestens in Höhe der Solvabilitätsspanne Eigenmittel
bilden; davon gilt ein Drittel als Garantiefond. Eigenmittel
sind z.B.:
- Grundkapital, Gründungsstock
- gesetzliche und freie Rücklagen
- Gewinnvortrag
Eigenschadenversicherung
Vertrauensversicherung für Gemeinden, Gemeindeverbänden und
gemeindlichen Einrichtungen.
Eigentümerinteresse
Person
ist nicht Eigentümer einer Sache, hat aber das gleiche
Interesse an dieser Sache. Es kann z.B. beim Mieter, Pächter
und Entleiher das eigene Interesse an fremden Sachen
versichert werden.
Eigentumswechsel
Übergang
des Eigentums an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache
von einer Person auf eine andere. Im Erbfall geht das Eigentum
ohne besonderen Übereignungsakt auf die Erben über. Der Erbe
übernimmt automatisch die Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers.
Eigentumsvorbehalt
ist, wenn
sich der Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises das Eigentum vorbehält.
Eigenversicherung
Versichert wird das eigene Interesse auf eigene Rechnung.
Gegensatz: Versicherung auf fremde Rechnung.
Eigenkapitalquote
Der
Prozentsatz des Eigenkapitals an der Bilanzsumme. Eigenkapital
eines Versicherungsunternehmens.
Bei der Aktiengesellschaft das Grundkapital; bei einem VVaG
der Gründungsstock und/oder die Verlustrücklage; bei einem
öffentlich-rechtlichen Versicherer der Sicherheitsfond bzw.
-stock und bei allen die freien und stillen Reserven.
Einbruchdiebstahl
Im
strafrechtlichen Sinne: Diebstahl infolge gewaltsamen
Eindringens in einen Raum oder Gebäude, durch Verwendung
falscher Schlüssel oder durch Einschleichen. Im
versicherungsrechtlichen Sinne: Diebstahl im strafrechtlichen
Sinne oder bei Verwendung von richtigen Schlüsseln, die vom
Dieb vorher entwendet worden sind, ohne dass dies durch
fahrlässiges Verhalten ermöglicht worden ist; auch einfacher
Diebstahl, wenn die versicherte Sache durch Raub an sich
genommen wird.
Einbruchdiebstahlversicherung
Nach den
AERB 87 ist der Versicherungsfall eingetreten, wenn der
Diebstahl von versicherten Sachen aus versicherten
Räumlichkeiten durch Einbruch, Raub oder Vandalismus begangen
wurde. Die genannten Gefahren sind nur gedeckt, wenn sie
vorher vereinbart worden sind. Einfacher Diebstahl ist nicht
mitversichert.
Einfaches Geschäft
Privatkundengeschäft, im Gegensatz zu gewerblichen und
industriellen Geschäft.
Eingebrachte Sachen
Kommt
hauptsächlich in der Haftung des Herbergs-Gastwirts vor. Er
haftet für die Zerstörung und Beschädigung eingebrachter
Sachen der Gäste, wobei es nicht auf Verschulden des
Gastwirtes oder seines Personals ankommt.
Einheitsversicherung
Die
Einheitsversicherung deckt kombinierte Gefahren, die Waren auf
ihrem Weg vom ersten Lieferanten über die Be- und Verarbeiter
bis zum Verkauf des Fertigfabrikats drohen. Sie verbindet
Elemente der Transportversicherung mit denen der Feuer-, ED-
und Leitungswasserversicherung. Sie wird nur für folgende
Branchen betrieben: Textil einschl. Teppiche,
Textilveredelung, Lederbekleidung, Pelze, Färbereien,
Wäschereien, chemische Reinigungen, Juwelierwaren,
Tabakwarenfabrikation.
Einheitswert
Ein
Begriff aus dem Steuerrecht. Wert eines Wirtschaftsgutes, der
einheitlich für mehrere Steuerarten gilt.
Einkommensgrenzen
Der
Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz ist an gewisse Einkommensgrenzen
gekoppelt. Das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres,
in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden, darf
bei eine gewisse Höhe nicht überschreiten. (für den aktuellen
Stand rufen Sie uns an)
Einlösungsbeitrag
Die
zeitlich erste zu einem Versicherungsvertrag zu zahlende
Prämie (Erstprämie).
Gegensatz: Folgeprämie. Wird im VVG unterschiedlich geregelt;
Erstprämie im § 38 VVG; Folgeprämie im § 39 VVG.
Einlösungsklausel
Danach
ist der VR berechtigt, aber nicht verpflichtet, nur bei
Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten.
Einmalbeitrag
Anstelle
der laufenden Beitragszahlung kann sich der Kunde bei vielen
Tarifen der Versicherungen auch für die Zahlung eines
Einmalbeitrages entscheiden. Er ist zu Beginn der Versicherung
fällig. Der Einschluss von Zusatzversicherungen ist nicht
möglich. Einmalbeitragsversicherungen haben den Nachteil, dass
die großen steuerlichen Vorzüge der LV (Vorsorgeaufwendungen,
Steuerfreiheit der Zinsen) nicht gelten.
Einmalprämie
Hier wird
die Prämie für die gesamte Laufzeit der Versicherung in einer
Summe entrichtet.
Einschuss
Der
Schadenanteil oder die Pauschalsumme, die der Rückversicherer
dem Erstversicherer zahlt. Dieser Begriff kommt auch in der
Seeversicherung vor. Für den Fall einer großen Havarie
verlangt der Reeder von den Ladungsbeteiligten eine Sicherheit
in bar, den Einschuss.
Einstellraumrisiko
Besonders
umrissene Deckung bei vorübergehender Stilllegung eines
Kraftfahrzeuges in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und
Fahrzeugversicherung.
Eintrittsalter
Das
Lebensalter des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten
Person beim formellen Beginn der Versicherung. Maßgebend ist
das Geburtsdatum, das dem formellen Beginn am nächsten liegt.
Einwirkungsklausel
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche
Einwirkung der Temperatur, von Gasen, von Dämpfen oder
Feuchtigkeit entstehen, sind in der Haftpflichtversicherung
ausgeschlossen.
Einzelpolice
Einzelversicherungsschein, Gegensatz ist der
Gruppenversicherungsschein. Bei der Transportversicherung
bedeutet es die Versicherung für den einzelnen Transport.
Einzelversicherung
Ein
Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer und einer
versicherten Person.
Gegensatz: Gruppenvers., Sammelvers., Kollektivvers.,
Kollektivrahmenversicherung.
Eisklausel
Bei einem
Schaden der auf Eis zurückzuführen ist, ist die Haftung in der
Schiffskaskoversicherung teilweise ausgeschlossen bzw. auf
einen vereinbarten Prozentsatz beschränkt.
Elektronik-Versicherung
Gehört
zur technischen Versicherung; versichert werden Objekte, die
zur Elektrotechnik gehören oder über elektronische Bauelemente
verfügen.
Elementarschadenversicherung
Versichert werden Naturereignisse wie Sturm, Hagel,
Hochwasser, Sturmflut, Überschwemmung, Erdbeben usw.
Emission
Erstausgabe neuer Wertpapiere
EML
Versicherungstechnischer Begriff in der Erst- und
Rückversicherung; bedeutet:
geschätzter Höchstschaden pro Risiko.
Endalter
Das
Alter, in dem die Versicherung abläuft und das Kapital
ausgezahlt wird.
Ende der Versicherung
Formell:
Versicherungsvertrag endet mit dem im Versicherungsschein
vereinbarten Termin bzw. mit dem Ablauf der
Versicherungsdauer.
Materiell: Ende der Gefahrentragung
Technisch: mit dem Zeitpunkt, bis zu welchem noch Prämie
berechnet wird.
Entschädigung
In der
Schadenversicherung die Leistung des Versicherers. Sie wird
durch die Versicherungssumme und die Höhe des Schadens
begrenzt, denn es gilt das Bereicherungsverbot.
Entschuldung
Mit einem
Bausparkonto ist es möglich, z.B. hochverzinsliche
Gebäudedarlehen abzulösen (entschulden), um damit zu einer
überschaubaren, von Zinsschwankungen unabhängigen Finanzierung
zu gelangen.
Entwertungsversicherung
Versichert werden indirekte Schäden (Folgeschäden) im
Anschluss an die Feuerversicherung. Der Versicherungsfall
tritt ein, wenn in der Feuerversicherung der Versicherungsfall
eingetreten ist und Entwertungsschäden die unmittelbare Folge
des Schadenereignisses sind.
Erbbaurecht
Erbbaurechte sind im Erbbaugrundbuch eingetragene,
langfristige Berechtigungen, ein Grundstück zu nutzen und zu
bebauen. Während normalerweise der Grundstückseigentümer
automatisch auch Eigentümer aller mit dem Grundstück fest
verbundenen Baulichkeiten ist, gehen bei Vorliegen des
Erbbaurechtes alle Arten von Bauten in das Eigentum des
Erbbauberechtigten (Erbbaupächter) über. Bei der Ermittlung
des Beleihungswertes bleibt z.B. der Bodenwert
unberücksichtigt. Erschließungskosten werden berücksichtigt.
Erbfolge
Das
Erbrecht ist im 5. Buch des BGB geregelt. Es regelt die
Gesamtrechtsnachfolge des/ der Erben nach dem Erblasser.
Erbschaftssteuer
Die
Erbschaftssteuer erfasst die Bereicherung im Todesfall. Es
gibt vier Steuerklassen, nach dem persönlichen Verhältnis des
Erben zum Erblasser, mit unterschiedlichen Freibeträgen,
Steuersätzen und -grenzen. Auch für die Versicherungssumme in
der Lebensversicherung fällt Erbschaftssteuer für den
Bezugsberechtigen an.
Erbschaftssteuerversicherung
Bis 1973
gab es eine steuerlich günstige Möglichkeit zur Sicherung der
Erbschaft
durch Abschluss einer Erbschaftssteuerversicherung.
Erfüllungsort
Ist der
Ort, in der die Leistung erbracht werden muss. Nach § 269 BGB
ist Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners, wenn nichts
anderes bestimmt ist.
Ergänzungsversicherung
Vorsorgeversicherung in der Haftpflichtversicherung.
Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos ist
mitversichert, muss aber auf Anfrage angegeben werden, damit
die Prämie angeglichen wird.
Erhöhung
Bei einer
Erhöhung werden Versicherungssumme und Beitrag eines
Vertrages per Vertragsänderung erhöht. Das Deckungskapital des
alten Vertrages wird dabei auf das neue Vertragsverhältnis
angerechnet. Der Kunde kann eine Erhöhung auch in der Form
durchführen lassen, indem er für die Erhöhungssumme einen
weiteren Vertrag abschließt. Dann sind aber immer die
Mindest-Beitragsrate bzw. Mindestversicherungssummen zu
berücksichtigen.
Erlebensfall
Eine
Auszahlung im Erlebensfall. Im Gegensatz zu den
Teilauszahlungstarifen (TA) wird nur einmal eine
Erlebensfall-Leistung (am Ende der Vertragsdauer) fällig.
Erlebensfallsumme gleich Todesfallsumme (TA 01):
Diese TA ist die Grundform der gemischten Versicherung. Im
Erlebensfall ist die Versicherungssumme genauso hoch wie im
Todesfall.
Erlebensfallversicherung:
Auszahlung zu einem festgesetzten Termin
Ernteversicherung
Gegen
Schäden durch Witterungsverhältnisse und Elementargewalt aller
Art werden hochwertige Garten- und Feldfrüchte versichert. VN
trägt einen hohen Selbstbehalt.
Ersatzdienst
Wer zum
Wehr- oder Ersatzdienst eingezogen wird, soll während dieser
Zeit keine Nachteile in seiner sozialen Absicherung haben.
Dafür sorgen in erster Linie das Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
und das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG). Unter bestimmten
Voraussetzungen zahlt der Bund hier die Beiträge für
Versicherungen, insbesondere für Lebensversicherungen, während
des Wehr- oder Ersatzdienstes.
Ersatzkasse
Träger
der sozialen Krankenversicherung. Gehören in den Kreis der
gesetzlichen Krankenversicherungen.
Ersatzurkunde
Ersatz
für den Versicherungsschein. Voraussetzung: der
Versicherungsschein ist abhanden gekommen oder wurde
vernichtet. Die Ersatzurkunde muss vom Versicherungsnehmer
angefordert werden.
Ersatzwert
Wert der
versicherten Sache zur Zeit des Versicherungsfalls. Der
Ersatzwert kann im Voraus festgelegt werden (Taxe).
Ersatzzeit
Ersatzzeiten können anstelle des Beitrages in der gesetzlichen
Rentenversicherung treten, z.B. Militärdienst,
Kriegsgefangenschaft. Dieses sind vollkommene Ersatzzeiten.
Unvollkommene Ersatzzeiten sind Ausfallzeiten wie z.B.
Schulzeiten, Schwangerschaft, Krankheit.
Erstprämie
Die zum
Versicherungsvertrag zeitlich erste Prämie, die zu zahlen ist.
Gegenteil ist die Folgeprämie. Die Unterscheidung ist im Falle
der Nichtzahlung wichtig §§ 38/39 VVG.
Erstprovision
Abschlussprovision
Erstrisikoversicherung
Versicherung auf erstes Risiko. Jeder Schaden wird bis zur
Höhe der Versicherungssumme reguliert, ohne Rücksicht auf den
Versicherungswert.
Erstversicherung
Gegenteil
ist die Rückversicherung. Bei der Erstversicherung ist der VN
eine natürliche oder juristische Person, die nicht Versicherer
sind.
Ertragswert
Der
Ertragswert eines Objektes errechnet sich aus den
kapitalisierten Einkünften eines Objektes unter
Berücksichtigung der laufenden Kosten.
Erwerbskosten
Kosten,
die dem Versicherer bei Abschluss eines Vertrages entstehen
(Abschlusskosten).
Erwerbsunfähigkeit
Begriff
aus der Unfall- und Rentenversicherung. „ Erwerbsunfähig ist
der Versicherte, der infolge Krankheit oder anderer Gebrechen
oder von Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf
nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser
Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur
geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann“
(§1247 II RVO, § 24 AVG).
Versorgung bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (BU/EU). Jeder
kann wegen Krankheit oder durch einen Unfall berufs- oder
erwerbsunfähig werden. Die gesetzliche Rentenversicherung
bietet auch bei Invalidität nur eine Grundversorgung.
Erziehungsgeld
Es
besteht von Geburt eines Kindes an Anspruch auf Erziehungsgeld
für Kinder, die nach dem 30.06.1990 geboren sind, und zwar in
Höhe von 600,-- DM bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats.
Für die ersten 6 Monate wird das Erziehungsgeld
einkommensunabhängig gezahlt.
Erziehungsurlaub
Der
Erziehungsurlaub löst den Mutterschaftsurlaub ab. Er kann von
Arbeitnehmern, Auszubildenden und Beamten in Anspruch genommen
werden.
Europäische Konferenz
Konferenz
der Versicherungsaufsichtsbehörden Westeuropas für
Erfahrungsaustausch und gegenseitige Beratung.
Europa-Klausel
Der
Geltungsbereich der Versicherung wird auf Europa beschränkt.
Europa-Police
Für
kleine und mittlere Unternehmen eine besondere Art der
Kreditversicherung. Versichert sind nicht nur Inlandskunden,
sondern auch Kunden im europäischen Ausland. Die Europa-Police
ist einfach zu handhaben und die Prämie wird nach Umsatz
gestaffelt.
Excess of loss
Schadenüberschuss
Expertise
Gutachten
eines Sachverständigen
Explizite Mittel
Sind zur
Berechnung der Solvabilitätsspanne für die Lebensversicherung
zugelassene Eigenmittel z. B. das freie, unbelastete
Eigenkapital, Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
Explosion Versicherte
Gefahr im Bereich der Feuerversicherung. Versicherungsschutz
gilt für Explosion aller Art. Ausgenommen sind Schäden infolge
Krieg, innere Unruhe, Erdbeben oder Kernenergie. Es gilt als
Explosion eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Explosionsschadenklausel
Klausel
der Betriebs- und Haftpflichtversicherung, wonach Schäden, die
durch vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiven Stoffen entstanden sind, nicht mitversichert sind.
Exposure
Die
Gefahrenbelastung eines Versicherungsvertrages. Grundlage zur
Prämienermittlung in der Rückversicherung.
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