Versicherungslexikon  (E)

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Effektivzins
Der tatsächliche Zinssatz, der sich aus dem Nominalzins unter Berücksichtigung von Damnum, Bearbeitungsgebühr und der Zinsfälligkeit gemäß Preisangabenverordnung errechnet. Der Effektivzins wird in den Konditionsbögen ausgewiesen.

Eigenbehalt (Selbstbehalt)
ist der Teil, den der Erstversicherer bei der Versicherungssumme jeder einzelnen Versicherung behält und nicht rückgedeckt ist.

Eigengefahr
Die Gefahr, die sich unmittelbar aus dem versicherten Objekt ergibt z.B. durch die Bauweise, den Betrieb, dem Inhalt, oder aus dem Ort, an dem sie die versicherte Sache befindet.

Eigenmiete
Mietaufwand für eigene, selbst genutzte Gebäude oder Grundstücke. Dieser Wert dient zur genauen Zuordnung der Verwaltungskosten zu den einzelnen Kostenbereichen.

Eigenmittel
Das Versicherungsunternehmen muss mindestens in Höhe der Solvabilitätsspanne Eigenmittel bilden; davon gilt ein Drittel als Garantiefond. Eigenmittel sind z.B.:
- Grundkapital, Gründungsstock
- gesetzliche und freie Rücklagen
- Gewinnvortrag

Eigenschadenversicherung
Vertrauensversicherung für Gemeinden, Gemeindeverbänden und gemeindlichen Einrichtungen.

Eigentümerinteresse
Person ist nicht Eigentümer einer Sache, hat aber das gleiche Interesse an dieser Sache. Es kann z.B. beim Mieter, Pächter und Entleiher das eigene Interesse an fremden Sachen versichert werden.

Eigentumswechsel
Übergang des Eigentums an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache von einer Person auf eine andere. Im Erbfall geht das Eigentum ohne besonderen Übereignungsakt auf die Erben über. Der Erbe übernimmt automatisch die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers.

Eigentumsvorbehalt
ist, wenn sich der Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum vorbehält.

Eigenversicherung
Versichert wird das eigene Interesse auf eigene Rechnung. Gegensatz: Versicherung auf fremde Rechnung.

Eigenkapitalquote
Der Prozentsatz des Eigenkapitals an der Bilanzsumme. Eigenkapital eines Versicherungsunternehmens.
Bei der Aktiengesellschaft das Grundkapital; bei einem VVaG der Gründungsstock und/oder die Verlustrücklage; bei einem öffentlich-rechtlichen Versicherer der Sicherheitsfond bzw. -stock und bei allen die freien und stillen Reserven.

Einbruchdiebstahl
Im strafrechtlichen Sinne: Diebstahl infolge gewaltsamen Eindringens in einen Raum oder Gebäude, durch Verwendung falscher Schlüssel oder durch Einschleichen. Im versicherungsrechtlichen Sinne: Diebstahl im strafrechtlichen Sinne oder bei Verwendung von richtigen Schlüsseln, die vom Dieb vorher entwendet worden sind, ohne dass dies durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht worden ist; auch einfacher Diebstahl, wenn die versicherte Sache durch Raub an sich genommen wird.

Einbruchdiebstahlversicherung
Nach den AERB 87 ist der Versicherungsfall eingetreten, wenn der Diebstahl von versicherten Sachen aus versicherten Räumlichkeiten durch Einbruch, Raub oder Vandalismus begangen wurde. Die genannten Gefahren sind nur gedeckt, wenn sie vorher vereinbart worden sind. Einfacher Diebstahl ist nicht mitversichert.

Einfaches Geschäft
Privatkundengeschäft, im Gegensatz zu gewerblichen und industriellen Geschäft.

Eingebrachte Sachen
Kommt hauptsächlich in der Haftung des Herbergs-Gastwirts vor. Er haftet für die Zerstörung und Beschädigung eingebrachter Sachen der Gäste, wobei es nicht auf Verschulden des Gastwirtes oder seines Personals ankommt.

Einheitsversicherung
Die Einheitsversicherung deckt kombinierte Gefahren, die Waren auf ihrem Weg vom ersten Lieferanten über die Be- und Verarbeiter bis zum Verkauf des Fertigfabrikats drohen. Sie verbindet Elemente der Transportversicherung mit denen der Feuer-, ED- und Leitungswasserversicherung. Sie wird nur für folgende Branchen betrieben: Textil einschl. Teppiche, Textilveredelung, Lederbekleidung, Pelze, Färbereien, Wäschereien, chemische Reinigungen, Juwelierwaren, Tabakwarenfabrikation.

Einheitswert
Ein Begriff aus dem Steuerrecht. Wert eines Wirtschaftsgutes, der einheitlich für mehrere Steuerarten gilt.

Einkommensgrenzen
Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz ist an gewisse Einkommensgrenzen gekoppelt. Das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden, darf bei eine gewisse Höhe nicht überschreiten. (für den aktuellen Stand rufen Sie uns an)

Einlösungsbeitrag
Die zeitlich erste zu einem Versicherungsvertrag zu zahlende Prämie (Erstprämie).
Gegensatz: Folgeprämie. Wird im VVG unterschiedlich geregelt; Erstprämie im § 38 VVG; Folgeprämie im § 39 VVG.

Einlösungsklausel
Danach ist der VR berechtigt, aber nicht verpflichtet, nur bei Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten.

Einmalbeitrag
Anstelle der laufenden Beitragszahlung kann sich der Kunde bei vielen Tarifen der Versicherungen auch für die Zahlung eines Einmalbeitrages entscheiden. Er ist zu Beginn der Versicherung fällig. Der Einschluss von Zusatzversicherungen ist nicht möglich. Einmalbeitragsversicherungen haben den Nachteil, dass die großen steuerlichen Vorzüge der LV (Vorsorgeaufwendungen, Steuerfreiheit der Zinsen) nicht gelten.

Einmalprämie
Hier wird die Prämie für die gesamte Laufzeit der Versicherung in einer Summe entrichtet.

Einschuss
Der Schadenanteil oder die Pauschalsumme, die der Rückversicherer dem Erstversicherer zahlt. Dieser Begriff kommt auch in der Seeversicherung vor. Für den Fall einer großen Havarie verlangt der Reeder von den Ladungsbeteiligten eine Sicherheit in bar, den Einschuss.

Einstellraumrisiko
Besonders umrissene Deckung bei vorübergehender Stilllegung eines Kraftfahrzeuges in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und Fahrzeugversicherung.

Eintrittsalter
Das Lebensalter des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person beim formellen Beginn der Versicherung. Maßgebend ist das Geburtsdatum, das dem formellen Beginn am nächsten liegt.

Einwirkungsklausel
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, von Dämpfen oder Feuchtigkeit entstehen, sind in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Einzelpolice
Einzelversicherungsschein, Gegensatz ist der Gruppenversicherungsschein. Bei der Transportversicherung bedeutet es die Versicherung für den einzelnen Transport.

Einzelversicherung
Ein Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer und einer versicherten Person.
Gegensatz: Gruppenvers., Sammelvers., Kollektivvers., Kollektivrahmenversicherung.

Eisklausel
Bei einem Schaden der auf Eis zurückzuführen ist, ist die Haftung in der Schiffskaskoversicherung teilweise ausgeschlossen bzw. auf einen vereinbarten Prozentsatz beschränkt.

Elektronik-Versicherung
Gehört zur technischen Versicherung; versichert werden Objekte, die zur Elektrotechnik gehören oder über elektronische Bauelemente verfügen.

Elementarschadenversicherung
Versichert werden Naturereignisse wie Sturm, Hagel, Hochwasser, Sturmflut, Überschwemmung, Erdbeben usw.

Emission
Erstausgabe neuer Wertpapiere

EML
Versicherungstechnischer Begriff in der Erst- und Rückversicherung; bedeutet:
geschätzter Höchstschaden pro Risiko.

Endalter
Das Alter, in dem die Versicherung abläuft und das Kapital ausgezahlt wird.

Ende der Versicherung
Formell: Versicherungsvertrag endet mit dem im Versicherungsschein vereinbarten Termin bzw. mit dem Ablauf der Versicherungsdauer.
Materiell: Ende der Gefahrentragung
Technisch: mit dem Zeitpunkt, bis zu welchem noch Prämie berechnet wird.

Entschädigung
In der Schadenversicherung die Leistung des Versicherers. Sie wird durch die Versicherungssumme und die Höhe des Schadens begrenzt, denn es gilt das Bereicherungsverbot.

Entschuldung
Mit einem Bausparkonto ist es möglich, z.B. hochverzinsliche Gebäudedarlehen abzulösen (entschulden), um damit zu einer überschaubaren, von Zinsschwankungen unabhängigen Finanzierung zu gelangen.

Entwertungsversicherung
Versichert werden indirekte Schäden (Folgeschäden) im Anschluss an die Feuerversicherung. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn in der Feuerversicherung der Versicherungsfall eingetreten ist und Entwertungsschäden die unmittelbare Folge des Schadenereignisses sind.

Erbbaurecht
Erbbaurechte sind im Erbbaugrundbuch eingetragene, langfristige Berechtigungen, ein Grundstück zu nutzen und zu bebauen. Während normalerweise der Grundstückseigentümer automatisch auch Eigentümer aller mit dem Grundstück fest verbundenen Baulichkeiten ist, gehen bei Vorliegen des Erbbaurechtes alle Arten von Bauten in das Eigentum des Erbbauberechtigten (Erbbaupächter) über. Bei der Ermittlung des Beleihungswertes bleibt z.B. der Bodenwert unberücksichtigt. Erschließungskosten werden berücksichtigt.

Erbfolge
Das Erbrecht ist im 5. Buch des BGB geregelt. Es regelt die Gesamtrechtsnachfolge des/ der Erben nach dem Erblasser.

Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer erfasst die Bereicherung im Todesfall. Es gibt vier Steuerklassen, nach dem persönlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser, mit unterschiedlichen Freibeträgen, Steuersätzen und -grenzen. Auch für die Versicherungssumme in der Lebensversicherung fällt Erbschaftssteuer für den Bezugsberechtigen an.

Erbschaftssteuerversicherung
Bis 1973 gab es eine steuerlich günstige Möglichkeit zur Sicherung der Erbschaft
durch Abschluss einer Erbschaftssteuerversicherung.

Erfüllungsort
Ist der Ort, in der die Leistung erbracht werden muss. Nach § 269 BGB ist Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Ergänzungsversicherung
Vorsorgeversicherung in der Haftpflichtversicherung. Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos ist mitversichert, muss aber auf Anfrage angegeben werden, damit die Prämie angeglichen wird.

Erhöhung
Bei einer Erhöhung werden Versicherungssumme und Beitrag eines Vertrages per Vertragsänderung erhöht. Das Deckungskapital des alten Vertrages wird dabei auf das neue Vertragsverhältnis angerechnet. Der Kunde kann eine Erhöhung auch in der Form durchführen lassen, indem er für die Erhöhungssumme einen weiteren Vertrag abschließt. Dann sind aber immer die Mindest-Beitragsrate bzw. Mindestversicherungssummen zu berücksichtigen.

Erlebensfall
Eine Auszahlung im Erlebensfall. Im Gegensatz zu den Teilauszahlungstarifen (TA) wird nur einmal eine Erlebensfall-Leistung (am Ende der Vertragsdauer) fällig. Erlebensfallsumme gleich Todesfallsumme (TA 01):
Diese TA ist die Grundform der gemischten Versicherung. Im Erlebensfall ist die Versicherungssumme genauso hoch wie im Todesfall.

Erlebensfallversicherung:
Auszahlung zu einem festgesetzten Termin

Ernteversicherung
Gegen Schäden durch Witterungsverhältnisse und Elementargewalt aller Art werden hochwertige Garten- und Feldfrüchte versichert. VN trägt einen hohen Selbstbehalt.

Ersatzdienst
Wer zum Wehr- oder Ersatzdienst eingezogen wird, soll während dieser Zeit keine Nachteile in seiner sozialen Absicherung haben. Dafür sorgen in erster Linie das Unterhaltssicherungsgesetz (USG) und das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG). Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt der Bund hier die Beiträge für Versicherungen, insbesondere für Lebensversicherungen, während des Wehr- oder Ersatzdienstes.

Ersatzkasse
Träger der sozialen Krankenversicherung. Gehören in den Kreis der gesetzlichen Krankenversicherungen.

Ersatzurkunde
Ersatz für den Versicherungsschein. Voraussetzung: der Versicherungsschein ist abhanden gekommen oder wurde vernichtet. Die Ersatzurkunde muss vom Versicherungsnehmer angefordert werden.

Ersatzwert
Wert der versicherten Sache zur Zeit des Versicherungsfalls. Der Ersatzwert kann im Voraus festgelegt werden (Taxe).

Ersatzzeit
Ersatzzeiten können anstelle des Beitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung treten, z.B. Militärdienst, Kriegsgefangenschaft. Dieses sind vollkommene Ersatzzeiten. Unvollkommene Ersatzzeiten sind Ausfallzeiten wie z.B. Schulzeiten, Schwangerschaft, Krankheit.

Erstprämie
Die zum Versicherungsvertrag zeitlich erste Prämie, die zu zahlen ist. Gegenteil ist die Folgeprämie. Die Unterscheidung ist im Falle der Nichtzahlung wichtig §§ 38/39 VVG.

Erstprovision
Abschlussprovision

Erstrisikoversicherung
Versicherung auf erstes Risiko. Jeder Schaden wird bis zur Höhe der Versicherungssumme reguliert, ohne Rücksicht auf den Versicherungswert.

Erstversicherung
Gegenteil ist die Rückversicherung. Bei der Erstversicherung ist der VN eine natürliche oder juristische Person, die nicht Versicherer sind.

Ertragswert
Der Ertragswert eines Objektes errechnet sich aus den kapitalisierten Einkünften eines Objektes unter Berücksichtigung der laufenden Kosten.

Erwerbskosten
Kosten, die dem Versicherer bei Abschluss eines Vertrages entstehen (Abschlusskosten).

Erwerbsunfähigkeit
Begriff aus der Unfall- und Rentenversicherung. „ Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann“ (§1247 II RVO, § 24 AVG).
Versorgung bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (BU/EU). Jeder kann wegen Krankheit oder durch einen Unfall berufs- oder erwerbsunfähig werden. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet auch bei Invalidität nur eine Grundversorgung.

Erziehungsgeld
Es besteht von Geburt eines Kindes an Anspruch auf Erziehungsgeld für Kinder, die nach dem 30.06.1990 geboren sind, und zwar in Höhe von 600,-- DM bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats. Für die ersten 6 Monate wird das Erziehungsgeld einkommensunabhängig gezahlt.

Erziehungsurlaub
Der Erziehungsurlaub löst den Mutterschaftsurlaub ab. Er kann von Arbeitnehmern, Auszubildenden und Beamten in Anspruch genommen werden.

Europäische Konferenz
Konferenz der Versicherungsaufsichtsbehörden Westeuropas für Erfahrungsaustausch und gegenseitige Beratung.

Europa-Klausel
Der Geltungsbereich der Versicherung wird auf Europa beschränkt.

Europa-Police
Für kleine und mittlere Unternehmen eine besondere Art der Kreditversicherung. Versichert sind nicht nur Inlandskunden, sondern auch Kunden im europäischen Ausland. Die Europa-Police ist einfach zu handhaben und die Prämie wird nach Umsatz gestaffelt.

Excess of loss
Schadenüberschuss

Expertise
Gutachten eines Sachverständigen

Explizite Mittel
Sind zur Berechnung der Solvabilitätsspanne für die Lebensversicherung zugelassene Eigenmittel z. B. das freie, unbelastete Eigenkapital, Rückstellung für Beitragsrückerstattung.

Explosion
Versicherte Gefahr im Bereich der Feuerversicherung. Versicherungsschutz gilt für Explosion aller Art. Ausgenommen sind Schäden infolge Krieg, innere Unruhe, Erdbeben oder Kernenergie. Es gilt als Explosion eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

Explosionsschadenklausel
Klausel der Betriebs- und Haftpflichtversicherung, wonach Schäden, die durch vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen entstanden sind, nicht mitversichert sind.

Exposure
Die Gefahrenbelastung eines Versicherungsvertrages. Grundlage zur Prämienermittlung in der Rückversicherung.

 

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