Versicherungslexikon  (N)

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Nachtrag
Teil des Versicherungsscheines.

Namensaktie
Auf den Namen lautende Aktie.

Naturalersatz
§ 249 BGB: "Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

Nebenabrede
Der Inhalt des Versicherungsvertrages wird grundsätzlich ausschließlich durch den Versicherungsschein und durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt. Nebenabreden mit dem Versicherungsvermittler bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Hauptverwaltung.

Neugeschäft
Zugang an Versicherungsverträgen im Laufe eines bestimmten
Beobachtungszeitraums.

Neuwert
Wert einer Sache zu der Zeit, in welchem sie neu ist bzw. war.

Neuzugang
Siehe Neugeschäft.

Niederlassungsfreiheit
Die Vollendung des Europäischen Binnenversicherungsmarktes bedeutet konkret, dass künftig alle Versicherungsunternehmen der Europäischen Gemeinschaft ihre Produkte ungehindert in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit vertreiben dürfen. Andererseits steht den Versicherungsnehmern die uneingeschränkte Auswahl
zwischen allen Versicherern und Versicherungsprodukten in der EG offen.

Niederstwertprinzip
Das Niederstwertprinzip wird bei der Ermittlung des Be-leihungswertes eingesetzt. Der Beleihungswert wird aus dem Sachwert oder dem Ertragswert eines Objektes errechnet. Als Beleihungswert wird der niedrigste der ermittelten Werte festgesetzt.

Notaranderkonto
Die Auszahlung des Darlehens erfolgt nicht an den Darlehensnehmer, sondern auf das Konto eines Notars. Mit dieser Zahlung sind Auflagen des Kreditgebers zur Auszahlung verbunden. Der Notar haftet für die Erfüllung dieser Auflagen.

Notarbestätigung/Ranggarantie
Eine Bestätigung des Notars, dass die einzutragende Grundschuld die geforderte Rangstelle erhält. Dadurch kann die Auszahlung des Darlehens vor Eintragung der Grundschuld erfolgen, sofern die übrigen Auszahlungsbedingungen erfüllt sind.

Notierung
Amtliche Kursfeststellung an der Börse.

Nutzungsausfall
Begriff aus der Krafthaftpflichtversicherung.
Bei einem Fremdverschuldeten Kfz-Unfall kann der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges Anspruch auf Nutzungsausfall erheben, wenn er keinen Mietwagen nimmt.

 

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