Nachtrag
Teil des
Versicherungsscheines.
Namensaktie
Auf den
Namen lautende Aktie.
Naturalersatz
§ 249
BGB: "Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Nebenabrede
Der
Inhalt des Versicherungsvertrages wird grundsätzlich
ausschließlich durch den Versicherungsschein und durch die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt. Nebenabreden
mit dem Versicherungsvermittler bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch die Hauptverwaltung.
Neugeschäft
Zugang an
Versicherungsverträgen im Laufe eines bestimmten
Beobachtungszeitraums.
Neuwert
Wert
einer Sache zu der Zeit, in welchem sie neu ist bzw. war.
Neuzugang
Siehe
Neugeschäft.
Niederlassungsfreiheit
Die
Vollendung des Europäischen Binnenversicherungsmarktes
bedeutet konkret, dass künftig alle Versicherungsunternehmen
der Europäischen Gemeinschaft ihre Produkte ungehindert in der
gesamten Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit vertreiben dürfen. Andererseits steht
den Versicherungsnehmern die uneingeschränkte Auswahl
zwischen allen Versicherern und Versicherungsprodukten in der
EG offen.
Niederstwertprinzip
Das
Niederstwertprinzip wird bei der Ermittlung des
Be-leihungswertes eingesetzt. Der Beleihungswert wird aus dem
Sachwert oder dem Ertragswert eines Objektes errechnet. Als
Beleihungswert wird der niedrigste der ermittelten Werte
festgesetzt.
Notaranderkonto
Die
Auszahlung des Darlehens erfolgt nicht an den Darlehensnehmer,
sondern auf das Konto eines Notars. Mit dieser Zahlung sind
Auflagen des Kreditgebers zur Auszahlung verbunden. Der Notar
haftet für die Erfüllung dieser Auflagen.
Notarbestätigung/Ranggarantie
Eine
Bestätigung des Notars, dass die einzutragende Grundschuld die
geforderte Rangstelle erhält. Dadurch kann die Auszahlung des
Darlehens vor Eintragung der Grundschuld erfolgen, sofern die
übrigen Auszahlungsbedingungen erfüllt sind.
Notierung
Amtliche
Kursfeststellung an der Börse.
Nutzungsausfall
Begriff
aus der Krafthaftpflichtversicherung.
Bei einem Fremdverschuldeten Kfz-Unfall kann der Eigentümer
des beschädigten Fahrzeuges Anspruch auf Nutzungsausfall
erheben, wenn er keinen Mietwagen nimmt.
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