Versicherungslexikon  (H)

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Haftpflicht
Verpflichtung für die Folgen eines fehlerhaften Verhaltens oder sonstigen schädigenden Ereignisses aufzukommen; kann auf einem Vertrag beruhen oder direkt aus dem Gesetz folgen. Voraussetzung ist nicht eine schuldhafte Handlung, sondern die Zumutbarkeit pflichtgemäßen Verhaltens.

Haftpflichtversicherung
Umfasst Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche Dritter, für die der Versicherte verantwortlich ist.

Halbbelegung
Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sie ist gegeben, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Versicherungsfall (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit; Erreichen der Altersgrenze; Tod des Versicherten) mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten mit Pflichtbeiträgen belegt ist.

Handelsbilanz
a: Wertmäßige Gegenüberstellung der Ein- und Ausfuhr von Waren eines Landes innerhalb eines Zeitraums.
b: Aufstellung der Bilanz eines Unternehmens.

Handwerkerversicherung
Um auch den selbständigen Handwerkern eine eigene Altersversorgung zu gewährleisten, trat am 01.01.1939 das Gesetz über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk in Kraft. Danach waren alle in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker versicherungspflichtig.

Hardware
Begriff aus der Datenverarbeitung. Ausdruck für das Maschinensystem selbst.

Hauptversammlung
Oberstes Organ der Versicherungsaktiengesellschaft.

Hausratversicherung
Als Hausrat gelten alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder Verbrauch dienen; außerdem Bargeld. Für Wertsachen einschließlich Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen.

Haustarif
Von Versicherungsunternehmen für die Mitarbeitern gewährter Rabatt auf Versicherungsbeiträge.

Haustürgeschäft
Abschluss eines Vertrages ohne vorherige Bestellung. Im Bereich der Privatwohnung; am Arbeitsplatz; im Rahmen einer Freizeitveranstaltung; in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlicher Wege. Hier hat der Kunde ein besonderes Widerrufsrecht.

Havarie
Schiffs- bzw. Flugzeugsunglück. In der Seeversicherung bedeutet dies auf der Reise durch Seeunfall entstandene Schäden.

Heilmittel
Heil- und Hilfsmittel werden zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt und dabei überwiegend äußerlich angewandt, ohne Arzneimittel zu sein.

Heiratsversicherung
Siehe Aussteuerversicherung.

Hinterbliebenenversicherung
Versicherung von Witwen, Witwern und Waisen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Höchstbetragsgemeinschaft
Eheleute, deren Ehe das ganze Kalenderjahr über bestand, bilden zusammen mit ihren Kindern unter 18 Jahren eine so genannte Höchstbetragsgemeinschaft. Die Aufwendungen aller in die Höchstbetragsgemeinschaft einbezogenen Personen werden zusammengerechnet, damit die im Gesetz festgelegten prämienbegünstigten Höchstsparleistungen nicht überschritten werden.

Höherversicherung
Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Neben Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen kann der Versicherte zusätzlich Beiträge zur Höherversicherung entrichten.

Hypothek
die Hypothek steht und fällt mit der ihr zugrunde liegenden Forderung. Ist die Hypothek zurückgezahlt, geht diese auf den Grundstückseigentümer über. Auf Antrag des Eigentümers kann sie in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderung gar nicht erst entstanden ist, z.B. wenn die Hypothek nicht gezahlt worden ist (Nichtvalutierungserklärung)

 

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