Mahnung
Aufforderung an einen Schuldner zur Erbringung einer fälligen
Leistung; durch die Mahnung wird der Schuldner in Verzug
gesetzt. Für die Folgeprämien gilt die Sonderregelung des § 39
VVG. Das Versicherungsunternehmen setzt eine Zahlungsfrist von
mindestens zwei Wochen und weist auf die Rechtsfolgen der
Versäumung der Zahlungsfrist hin.
Mailbox
Elektronischer Briefkasten, z.B. bei Memo.
Makler
Person,
die gegen Vergütung (Provision) Gelegenheiten zu
Vertragsabschlüssen nachweist oder solche Geschäfte
vermittelt. Er unterscheidet sich von dem Handelsvertreter
dadurch, dass er nicht ständig betraut ist.
Mantel
Teil der
Wertpapierurkunde; verbrieft einen Anteils- oder
Forderungsrecht in Höhe des Nennwertes.
Marketing
Ausrichtung der Unternehmertätigkeit auf die Marktsituation
mit Hilfe von Marktanalysen und Marktbeobachtung.
Marktforschung
Die im
Dienste der Markteinsicht und -übersicht sowie des
Marktausgleichs stehende Erforschung der Absatzmärkte.
Maschinenversicherung
Versicherungsart der technischen Versicherungen.
Mehrwertsteuer
Siehe
Umsatzsteuer.
Mietsachschäden
Aus der
Haftpflichtversicherung; Schäden an vom Versicherungsnehmer
gemieteten Sachen.
Mitversicherung
Mehrere
Versicherungsunternehmen beteiligen sich einverständlich an
einem Risiko. Jedes Versicherungsunternehmen beteiligt sich
mit einer Quote der Versicherungssumme oder übernimmt eine
bestimmte Versicherungssumme.
Mietwagenkosten
Regulierungsvereinbarungen zwischen
Kraft-Haftpflichtversicherungsunternehmen und den
Fahrzeugvermietern zur vereinfachten raschen Begleichung von
Mietwagenkosten.
Mikrofiche
In Zeilen
aneinander gereihte Mikrokopien als Planfilm in
Postkartenformat.
Monopol
Beherrschende Marktstellung eines Unternehmens; durch
Wettbewerbsbestimmungen wird der Monopolarisierung
entgegengewirkt.
Mopedversicherung
Versicherung für Fahrräder mit Hilfsmotor sowie
Leichtkrafträder. Die Ausfertigung des Versicherungsscheines
erfolgt durch Blockpolice und Aushändigung des dazugehörigen
amtlichen Kennzeichens.
Mortalität
Begriff
aus der Lebensversicherung: Sterblichkeit.
Mustergeschäftsplan
Wird für
einige Arten der Lebensversicherung von der Aufsichtsbehörde
erstellt. Mit Hilfe der im Plan aufgestellten Grundsätze kann
das Genehmigungsverfahren für die Unternehmen beschleunigt
werden.
Musterkollektionsversicherung
Nach
Standardbedingungen des Deutschen
Transportversicherungsverbandes besonders ausgestaltete
Versicherung von Musterkollektionen.
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