Versicherungslexikon  (M)

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Mahnung
Aufforderung an einen Schuldner zur Erbringung einer fälligen Leistung; durch die Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt. Für die Folgeprämien gilt die Sonderregelung des § 39 VVG. Das Versicherungsunternehmen setzt eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen und weist auf die Rechtsfolgen der Versäumung der Zahlungsfrist hin.

Mailbox
Elektronischer Briefkasten, z.B. bei Memo.

Makler
Person, die gegen Vergütung (Provision) Gelegenheiten zu Vertragsabschlüssen nachweist oder solche Geschäfte vermittelt. Er unterscheidet sich von dem Handelsvertreter dadurch, dass er nicht ständig betraut ist.

Mantel
Teil der Wertpapierurkunde; verbrieft einen Anteils- oder Forderungsrecht in Höhe des Nennwertes.

Marketing
Ausrichtung der Unternehmertätigkeit auf die Marktsituation mit Hilfe von Marktanalysen und Marktbeobachtung.

Marktforschung
Die im Dienste der Markteinsicht und -übersicht sowie des Marktausgleichs stehende Erforschung der Absatzmärkte.

Maschinenversicherung
Versicherungsart der technischen Versicherungen.

Mehrwertsteuer
Siehe Umsatzsteuer.

Mietsachschäden
Aus der Haftpflichtversicherung; Schäden an vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen.

Mitversicherung
Mehrere Versicherungsunternehmen beteiligen sich einverständlich an einem Risiko. Jedes Versicherungsunternehmen beteiligt sich mit einer Quote der Versicherungssumme oder übernimmt eine bestimmte Versicherungssumme.

Mietwagenkosten
Regulierungsvereinbarungen zwischen Kraft-Haftpflichtversicherungsunternehmen und den Fahrzeugvermietern zur vereinfachten raschen Begleichung von Mietwagenkosten.

Mikrofiche
In Zeilen aneinander gereihte Mikrokopien als Planfilm in Postkartenformat.

Monopol
Beherrschende Marktstellung eines Unternehmens; durch Wettbewerbsbestimmungen wird der Monopolarisierung entgegengewirkt.

Mopedversicherung
Versicherung für Fahrräder mit Hilfsmotor sowie Leichtkrafträder. Die Ausfertigung des Versicherungsscheines erfolgt durch Blockpolice und Aushändigung des dazugehörigen amtlichen Kennzeichens.

Mortalität
Begriff aus der Lebensversicherung: Sterblichkeit.

Mustergeschäftsplan
Wird für einige Arten der Lebensversicherung von der Aufsichtsbehörde erstellt. Mit Hilfe der im Plan aufgestellten Grundsätze kann das Genehmigungsverfahren für die Unternehmen beschleunigt werden.

Musterkollektionsversicherung
Nach Standardbedingungen des Deutschen Transportversicherungsverbandes besonders ausgestaltete Versicherung von Musterkollektionen.

 

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